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Beschäftigung in Grenzzonen - Grenzgänge · Beschäftigung in Grenzzonen - Grenzgängerabkommen (Ungarn)

§ 7 Beschäftigung in Grenzzonen - Grenzgänge

Artikel 7

In forceOfficial text

Auf die Beschäftigung eines Grenzgängers sind sämtliche Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechtes, des Arbeitnehmerschutzrechtes einschließlich der besonderen Rechtsvorschriften über die Beschäftigung von Jugendlichen, des Arbeits- und Betriebsverfassungsrechtes sowie der kollektiven Rechtsgestaltung auf dem Gebiet des Arbeitsrechtes und sämtliche sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die Beschäftigung ausgeübt wird, anzuwenden.