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Rückübernahmeabkommen (Deutschland) · Rückübernahmeabkommen (Deutschland)

§ 9 Rückübernahmeabkommen (Deutschland)

Artikel 9

In forceOfficial text

(1) Die Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge nebst dem Protokoll vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge bleibt unberührt.

(2) Die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus völkerrechtlichen Übereinkünften bleiben unberührt.