Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

Rahmenübereinkommen zum Schutz nationale · Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten

§ 24 Rahmenübereinkommen zum Schutz nationale

Artikel 24

In forceOfficial text

(1) Das Ministerkomitee des Europarats überwacht die Durchführung dieses Rahmenübereinkommens durch die Vertragsparteien.

(2) Vertragsparteien, die nicht Mitglieder des Europarats sind, nehmen am Durchführungsmechanismus in einer noch zu bestimmenden Art und Weise teil.