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Durchgangsverkehr von Exekutivorganen un · Durchgangsverkehr von Exekutivorganen und die Durchbeförderung von Häftlingen (Deutschland)

§ 16 Durchgangsverkehr von Exekutivorganen un

Artikel 16

In forceOfficial text

Die strafrechtlichen Bestimmungen des Durchgangsstaats zum Schutze seiner Exekutivorgane oder ihrer Amtshandlungen gelten auch für strafbare Handlungen, die im Durchgangsstaat gegenüber Exekutivorganen des anderen Vertragsstaats oder gegen deren Amtshandlungen begangen werden.