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Durchgangsverkehr von Exekutivorganen un · Durchgangsverkehr von Exekutivorganen und die Durchbeförderung von Häftlingen (Deutschland)

§ 3 Durchgangsverkehr von Exekutivorganen un

Artikel 3

In forceOfficial text

Die Festlegung der Durchgangsstrecken im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 und des Artikels 2 Absatz 1 erfolgt durch gesonderte Vereinbarung der Regierungen der Vertragsstaaten. Dabei sind Durchgangsstrecken im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 so festzulegen, daß ein möglichst rascher und zweckmäßiger Einsatz der Exekutivorgane unter Berücksichtigung der gegebenen dienstlichen und verkehrsbedingten Erfordernisse gewährleistet ist.

Durchgangsstrecken im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 sind so festzulegen, daß eine möglichst rasche und zweckmäßige Durchbeförderung von Häftlingen unter Gewährleistung größtmöglicher Sicherheit für die an den Durchgangsstrecken gelegenen Gebiete erfolgen kann.