Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

Durchgangsverkehr von Exekutivorganen un · Durchgangsverkehr von Exekutivorganen und die Durchbeförderung von Häftlingen (Deutschland)

§ 6 Durchgangsverkehr von Exekutivorganen un

Artikel 6

In forceOfficial text

(1) Der Durchgangsverkehr (Artikel 1 und Artikel 2 Absatz 1) hat auf dem kürzestmöglichen Weg und ohne unnötigen Aufenthalt zu erfolgen.

(2) Durchgangsstrecken oder Grenzpfade dürfen aus zwingenden Gründen, insbesondere wegen dringender ärztlicher Betreuung einer am Durchgangsverkehr beteiligten Person, notwendiger Fühlungnahme mit Dienststellen im Durchgangsstaat oder zur Behebung auftretender technischer Mängel an Fahrzeugen verlassen werden.