Rückübernahmeabkommen (Bulgarien) · Rückübernahmeabkommen (Bulgarien)
§ 7 Rückübernahmeabkommen (Bulgarien)
Artikel 7
Die ersuchende Vertragspartei nimmt einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen zurück, wenn die ersuchte Vertragspartei nach der Übernahme feststellt, daß die Voraussetzungen nach Artikel 4 nicht vorliegen.