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Bundesstatistikgesetz 2000 · Bundesstatistikgesetz 2000

§ 34 Bundesstatistikgesetz 2000Überlassung von Bundesgebäuden

3. Abschnitt Vermögensübergang, Gebrauchsüberlassung, Haftung

In forceOfficial text

Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die vom Österreichischen Statistischen Zentralamt am Tag vor der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 33 Abs. 1 genutzten Bundesgebäude und Räumlichkeiten in Bundesgebäuden der Bundesanstalt zum entgeltlichen Gebrauch zu überlassen. Die Überlassung erfolgt auf Grund eines Mietvertrages, der mit Wirksamkeit des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes abzuschließen ist.