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Handels- und Schiffahrtsvertrag (Vereini · Handels- und Schiffahrtsvertrag (Vereinigtes Königreich)

§ 22 Handels- und Schiffahrtsvertrag (Vereini

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Der gegenwärtige Vertrag soll nicht dahin ausgelegt werden, als ob dadurch ein Recht erteilt oder eine Verpflichtung auferlegt würde, die mit einem allgemeinen Internationalen Übereinkommen im Widerspruch stände, an dem einer der beiden Teile beteiligt ist oder in Zukunft beteiligt sein sollte.