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Handels- und Schiffahrtsvertrag (Vereini · Handels- und Schiffahrtsvertrag (Vereinigtes Königreich)

§ 8 Handels- und Schiffahrtsvertrag (Vereini

In forceOfficial text

In den Gebieten jedes der beiden vertragschließenden Teile werden von den Waren, Natur- oder Gewerbeerzeugnisse der Gebiet des anderen Teiles keine anderen oder höheren inneren Abgaben für Rechnung des Staates, der Lokalbehörden oder Körperschaften erhoben werden, als sie unter gleichen Umständen von denselben Waren einheimischer oder irgendeiner anderen fremden Herkunft erhoben werden.