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Übereinkommen über die Nutzbarmachung vo · Übereinkommen über die Nutzbarmachung von Wasserkräften

§ 22 Übereinkommen über die Nutzbarmachung vo

In forceOfficial text

Die Revision des Übereinkommens kann jederzeit von einem Drittel der Vertragsstaaten beantragt werden.

Zu Urkund dessen haben die obengenannten Bevollmächtigten das Übereinkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Genf, den 9. Dezember 1923, in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv des Völkerbundsekretariats hinterlegt bleibt.