Ausfuhr von Knochen · Ausfuhr von Knochen
§ 3 Ausfuhr von Knochen
Diejenigen Hohen Vertragschließenden Teile, die zur Zeit auf die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse eine Ausfuhrabgabe von mehr als 3 Schweizer Franken erheben, verpflichten sich, diese Abgabe vom 1. Oktober 1929 ab auf einen Betrag herabzusetzen, der diese Summe nicht übersteigt.