Ausfuhr von Knochen · Ausfuhr von Knochen
§ 5 Ausfuhr von Knochen
Für die in Artikel 1 aufgeführten Erzeugnisse darf – mit Ausnahme der statistischen Gebühr – keinerlei Abgabe eingeführt oder aufrechterhalten werden, die nicht auf Grund der entsprechenden Gesetzgebung der Hohen Vertragschließenden Teile auch auf alle anderen Handelsgeschäfte mit diesen Erzeugnissen Anwendung findet.