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Handels- und Schiffahrtsvertrag · Handels- und Schiffahrtsvertrag

§ 7 Handels- und Schiffahrtsvertrag

In forceOfficial text

Artikel VII . Waren, Natur- oder Gewerbserzeugnisse der Gebiete eines der Hohen Vertragschließenden Teile werden bei ihrer Einfuhr nach den Gebieten des anderen, von welchem Ort immer sie eintreffen, die niedrigsten Sätze für Zölle und sonstige Abgaben genießen, die auf gleiche Waren irgendeiner anderen fremden Herkunft Anwendung finden.