Handelsvertrag - Ungarn · Handelsvertrag - Ungarn
§ 3 Handelsvertrag - Ungarn
Handelsvertrag zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Ungarn.
Die beiden Hohen vertragschließenden Teile verpflichten sich, die Bestimmungen der Genfer Internationalen Konvention zur Vereinfachung der Zollformalitäten vom 3. November 1923, im gegenseitigen Verkehr anzuwenden. Die Gewerbelegitimationskarten sind daher nach dem dem Artikel 10 dieser Internationalen Konvention angeschlossenen Muster statt nach dem in der Anlage C des Handelsübereinkommens vom 8. Februar 1922 enthaltenen Muster auszufertigen.
Amendment history
- In Kraft seit 1937-08-10