Verstaatlichungsgesetz · Verstaatlichungsgesetz
§ 2 Verstaatlichungsgesetz
(1) Das Bundesministerium für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung hat unter dem Gesichtspunkte der zusammenfassenden Wirtschaftsplanung und -lenkung die Anteilsrechte auszuüben und die Unternehmungen und Betriebe zu verwalten.
(2) Die Bundesregierung kann durch Verordnung Ausnahmen bestimmen.