§ 0 Auffanggesellschaften für verstaatlichte
Verordnung des Bundesministeriums für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien vom 3. Oktober 1946 über die Bestimmung von Auffanggesellschaften für verstaatlichte Unternehmungen und Betriebe
StF: BGBl. Nr. 199/1946
Auf Grund des § 1, Abs. (3), und des § 9 des Bundesgesetzes vom 26. Juli 1946, B. G. Bl. Nr. 168, über die Verstaatlichung von Unternehmungen, wird verordnet:
Refers to
- Auffanggesellschaften für verstaatlichte § 1
- Auffanggesellschaften für verstaatlichte Art. 9