Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

Lagerstättengesetz · Lagerstättengesetz

§ 6 Lagerstättengesetz

In forceOfficial text

Die Beauftragten der Geologischen Bundesanstalt sind zur Geheimhaltung der ihnen durch die in diesem Gesetz geregelten amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, sofern deren Geheimhaltung im Interesse einer Gebietskörperschaft oder der Parteien geboten ist. Auch ist ihnen die Verwertung solcher Tatsachen untersagt.