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GATT - Schlußakte der 9. Tagung · GATT - Schlußakte der 9. Tagung

§ 10 GATT - Schlußakte der 9. Tagung

Teil II Teil römisch zwei Aufbau und Verwaltung der Organisation

In forceOfficial text

Artikel 10 — Rechtsstellung

a) Die Organisation hat Rechtspersönlichkeit.

b) Die Organisation genießt in dem Gebiet eines jeden ihrer Mitglieder die Rechtsfähigkeit, Privilegien und Immunitäten, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind.

c) Die Vertreter der Mitglieder und die Beamten der Organisation genießen ebenfalls diejenigen Privilegien und Immunitäten, die für die unabhängige Wahrnehmung der ihnen im Rahmen der Organisation obliegenden Aufgaben erforderlich sind.

d) Die von einem Mitglied der Organisation ihren Beamten und den Vertretern ihrer Mitglieder zu gewährenden Privilegien und Immunitäten müssen den Privilegien und Immunitäten entsprechen, die dieses Mitglied den SpezialOrganisationen der Vereinten Nationen, ihren Beamten und den Vertretern ihrer Mitglieder auf Grund des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten der SpezialOrganisationen oder auf Grund entsprechender Abmachungen gewährt.