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Allgemeine Bergpolizeiverordnung · Allgemeine Bergpolizeiverordnung

§ 231 Allgemeine BergpolizeiverordnungFernsprechverbindungen.

XIII. GRUBENBRAND DURCH SELBSTENTZÜNDUNG, SCHLAGWETTER UND KOHLENSTAUB. römisch dreizehn. GRUBENBRAND DURCH SELBSTENTZÜNDUNG, SCHLAGWETTER UND KOHLENSTAUB. 1. Allgemeines.

In forceOfficial text

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005 ).

In brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben sind die Betriebskanzlei und eine Stelle nächst dem Tagkranz des Hauptförderschachtes mit geeigneten Punkten der Grube durch Fernsprecher zu verbinden.