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Allgemeine Bergpolizeiverordnung · Allgemeine Bergpolizeiverordnung

§ 259 Allgemeine Bergpolizeiverordnung

3. Sondervorschriften für schlagwettergefährdete Gruben. Allgemeines.

In forceOfficial text

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005 ).

(1) In schlagwettergefährdeten Gruben soll das Ansteigen der Querschläge und Strecken nicht mehr als 10 vom Tausend betragen.

(2) Bei der Streckenauffahrung sind Hohlräume in der Firste, überflüssige Ausweitungen der Ulme, scharfe Winkel und scharfe Krümmungen zu vermeiden.