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Europäische Kernenergieagentur · Europäische Kernenergieagentur

§ 16 Europäische Kernenergieagentur

Artikel 16

In forceOfficial text

a) Der Direktionsausschuß hat seine Aufgaben in Zusammenarbeit mit den zuständigen Organen der Organisation zu erfüllen.

b) Der Direktionsausschuß hat sich mit diesen Organen über Angelegenheiten ins Einvernehmen zu setzen, die in deren Aufgabengebiet fallen. Diese Organe haben sich mit dem Direktionsausschuß in allen Angelegenheiten ins Einvernehmen zu setzen, die die Produktion und Verwendung von Kernenergie für friedliche Zwecke betreffen.