Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

OECD – Organisation für Wirtschaftliche · OECD – Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung

§ 12 OECD – Organisation für Wirtschaftliche ARTIKEL 12

In forceOfficial text

Die Organisation kann zu Bedingungen, deren Festlegung dem Rat obliegt,

a) an Nichtmitgliedstaaten und an Organisationen Mitteilungen richten,

b) mit Nichtmitgliedstaaten und mit Organisationen Beziehungen aufnehmen und unterhalten, sowie

c) Nichtmitgliedsregierungen und Organisationen einladen, an Arbeiten der Organisation teilzunehmen.