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OECD – Organisation für Wirtschaftliche · OECD – Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung

§ 5 OECD – Organisation für Wirtschaftliche ARTIKEL 5

In forceOfficial text

Um ihre Ziele zu erreichen, kann die Organisation

a) Beschlüsse fassen; diese sind für alle Mitglieder bindend, soweit nichts anderes vorgesehen,

b) Empfehlungen an die Mitglieder richten, sowie

c) mit Mitgliedern, Nichtmitgliedstaaten und internationalen Organisationen Vereinbarungen abschließen.