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Sicherheitsfilmverordnung · Sicherheitsfilmverordnung

§ 6 SicherheitsfilmverordnungKennzeichnung der Behälter

Kennzeichnung der Laufbildsicherheitsfilme von mehr als 34 mm Breite

In forceOfficial text

(1) Behälter zur Aufbewahrung von Laufbildfilmen, die nicht oder nicht ausschließlich auf anerkanntem Sicherheitsfilm hergestellt oder nicht gemäß § 4 gekennzeichnet sind, müssen mit einem auf die Feuergefährlichkeit des Inhaltes hinweisenden Kennzeichen nach dem Muster der Anlage versehen sein. Das Kennzeichen muß eine schwarz umrandete Flamme auf einer gelbroten rechteckigen Grundfläche, deren längerer Rand 210 mm und deren kürzerer Rand 148 mm beträgt, darstellen.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Behälter zur Aufbewahrung der im § 11 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den gewerbsmäßigen Verkehr mit Laufbildfilmen (Sicherheitsfilmgesetz), BGBl. Nr. 264/1966 , bezeichneten Laufbildfilme.