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Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt · Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt

§ 73 Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt

II. Herstellung und Einrichtung der Seilfahrtanlagen römisch zwei. Herstellung und Einrichtung der Seilfahrtanlagen

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Auf Zwischengeschirre zwischen Unterseil und Fördergestell, Fördergefäß oder Gegengewicht finden die Bestimmungen der §§ 68 Abs. 2, 3 und 5, 71 und 72 keine Anwendung.