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Starkstromwegegesetz 1968 · Starkstromwegegesetz 1968

§ 17 Starkstromwegegesetz 1968§ 17. Entschädigung für die Einräumung von Leitungsrechten Paragraph 17, Entschädigung für die Einräumung von Leitungsrechten

In forceOfficial text

Der Leitungsberechtigte hat den Grundstückseigentümer und die an den Grundstücken dinglich Berechtigten für alle mit dem Bau, der Erhaltung, dem Betrieb, der Änderung und der Beseitigung der elektrischen Leitungsanlagen unmittelbar verbundenen Beschränkungen ihrer zum Zeitpunkt der Bewilligung ausgeübten Rechte angemessen zu entschädigen. Für das Verfahren gilt § 20 lit. a bis d sinngemäß.