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Starkstromwegegesetz 1968 · Starkstromwegegesetz 1968

§ 8 Starkstromwegegesetz 1968§ 8. Baubeginn Paragraph 8, Baubeginn

In forceOfficial text

Unbeschadet einer im Bewilligungsbescheid auferlegten Verpflichtung zur Verständigung von der Inangriffnahme von Bauarbeiten ist der voraussichtliche Beginn der Bauarbeiten spätestens eine Woche vorher vom Inhaber der Baubewilligung durch Anschlag in der Gemeinde kundzumachen.