Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

BAG · Berufsausbildungsgesetz

§ 19e BAGPrüfung der Zweckmäßigkeit und Wirkung der Beihilfen

In forceOfficial text

Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat die Zweckmäßigkeit und Wirkung der vom Förderausschuss gemäß § 19c festgelegten Beihilfen zu prüfen. Er kann sich dabei erforderlichenfalls geeigneter externer Einrichtungen als Dienstleister und Auftragsverarbeiter bedienen. Dadurch dürfen schutzwürdige Interessen Dritter im Sinne des § 1 Abs. 1 DSG 2000 nicht verletzt werden.