§ 4 Abkommen über die Wirtschaftsbeziehungen
Artikel 4
Die Vertragsparteien gehen davon aus, daß der gegenseitige Warenverkehr zu Weltmarktpreisen abgewickelt wird.
Artikel 4
Die Vertragsparteien gehen davon aus, daß der gegenseitige Warenverkehr zu Weltmarktpreisen abgewickelt wird.