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Erlassung der Prüfungsordnung für die Le · Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Waagenhersteller

§ 5 Erlassung der Prüfungsordnung für die LeZusatzprüfung

In forceOfficial text

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Elektromechaniker für Schwachstrom, Feinmechaniker, Mechaniker oder Schlosser kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Waagenhersteller abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ im Umfange des § 2 Abs. 1 lit. b und „Fachgespräch“ zu umfassen.

(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.

Amendment history
  • In Kraft seit 1976-07-21