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Übereinkommen über ein Internationales E · Übereinkommen über ein Internationales Energieprogramm

§ 16 Übereinkommen über ein Internationales EARTIKEL 16

INKRAFTSETZUNG VON MASSNAHMEN

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Wird eine Nachfragedrosselung nach diesem Kapitel in Kraft gesetzt, so kann ein Teilnehmerstaat an die Stelle von Maßnahmen zur Drosselung der Nachfrage die Verwendung der Notstandsreserven treten lassen, die er über seine in dem Programm vorgesehenen Pflicht-Notstandsreserven hinaus besitzt.