Übereinkommen über ein Internationales E · Übereinkommen über ein Internationales Energieprogramm
§ 3 Übereinkommen über ein Internationales EARTIKEL 3
KAPITEL I KAPITEL römisch eins SELBSTVERSORGUNG IN NOTSTÄNDEN
1. Die Pflicht-Notstandsreserven nach Artikel 2 können in Übereinstimmung mit der Anlage, die Bestandteil dieses Übereinkommens ist, erfüllt werden durch
–
Ölvorräte,
–
Kapazität der Umstellung auf andere Energieträger,
–
bereitgehaltene zusätzliche Ölförderung.
2. Der Verwaltungsrat beschließt mit Stimmenmehrheit bis zum 1. Juli 1975, inwieweit die Pflicht-Notstandsreserven durch die in Absatz 1 genannten Elemente erfüllt werden können.
Amendment history
- In Kraft seit 2008-01-01