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Übereinkommen über ein Internationales E · Übereinkommen über ein Internationales Energieprogramm

§ 3 Übereinkommen über ein Internationales EARTIKEL 3

KAPITEL I KAPITEL römisch eins SELBSTVERSORGUNG IN NOTSTÄNDEN

In forceOfficial text

1. Die Pflicht-Notstandsreserven nach Artikel 2 können in Übereinstimmung mit der Anlage, die Bestandteil dieses Übereinkommens ist, erfüllt werden durch

–

Ölvorräte,

–

Kapazität der Umstellung auf andere Energieträger,

–

bereitgehaltene zusätzliche Ölförderung.

2. Der Verwaltungsrat beschließt mit Stimmenmehrheit bis zum 1. Juli 1975, inwieweit die Pflicht-Notstandsreserven durch die in Absatz 1 genannten Elemente erfüllt werden können.

Amendment history
  • In Kraft seit 2008-01-01