Übereinkommen über ein Internationales E · Übereinkommen über ein Internationales Energieprogramm
§ 40 Übereinkommen über ein Internationales EARTIKEL 40
KAPITEL VI KAPITEL römisch sechs RAHMEN FÜR KONSULTATIONEN MIT DEN ÖLGESELLSCHAFTEN
Die Ständige Gruppe für den Ölmarkt legt dem Geschäftsführenden Ausschuß jährlich einen allgemeinen Bericht vor über die Wirkungsweise des Rahmens für die Konsultationen mit den Ölgesellschaften.