Übereinkommen über ein Internationales E · Übereinkommen über ein Internationales Energieprogramm
§ 52 Übereinkommen über ein Internationales EARTIKEL 52
VERWALTUNGSRAT
1. Vorbehaltlich des Artikels 61 Absatz 2 und des Artikels 65 sind die Beschlüsse, die nach diesem Übereinkommen vom Verwaltungsrat oder von jedem anderen Organ auf Grund einer Aufgabenübertragung durch den Rat gefaßt werden, für die Teilnehmerstaaten bindend.
2. Empfehlungen sind nicht bindend.
Amendment history
- In Kraft seit 2008-01-01