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Übereinkommen über ein Internationales E · Übereinkommen über ein Internationales Energieprogramm

§ 69 Übereinkommen über ein Internationales EARTIKEL 69

KAPITEL X KAPITEL römisch zehn SCHLUSSBESTIMMUNGEN

In forceOfficial text

1. Dieses Übereinkommen bleibt vom Tag seines Inkrafttretens an zehn Jahre und danach weiterhin in Kraft, sofern und solange der Verwaltungsrat nicht mit Stimmenmehrheit die Beendigung des Übereinkommens beschließt.

2. Jeder Teilnehmerstaat kann die Anwendung dieses Übereinkommens frühestens drei Jahre nach dem ersten Tag der vorläufigen Anwendung der Übereinkommens für sich beenden, indem er der Regierung des Königreichs Belgien unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten eine schriftliche Kündigung übermittelt.