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Übereinkommen über ein Internationales E · Übereinkommen über ein Internationales Energieprogramm

§ 71 Übereinkommen über ein Internationales EARTIKEL 71

KAPITEL X KAPITEL römisch zehn SCHLUSSBESTIMMUNGEN

In forceOfficial text

1. Dieses Übereinkommen steht für jedes Mitglied der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung zum Beitritt offen, das in der Lage und bereit ist, den Erfordernissen des Programms gerecht zu werden. Der Verwaltungsrat beschließt mit Stimmenmehrheit über jeden Antrag auf Beitritt.

2. Dieses Übereinkommen tritt für jeden Staat, dessen Antrag auf Beitritt stattgegeben wurde, am zehnten Tag nach Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde bei der Regierung des Königreichs Belgien oder am Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens nach Artikel 67 Absatz 2 in Kraft, je nachdem, welches der spätere Zeitpunkt ist.

3. Bis zum 1. Mai 1975 kann der Beitritt vorläufig unter den in Artikel 68 dargelegten Bedingungen erfolgen.