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Satzung der Welt-Fremdenverkehrsorganisa · Satzung der Welt-Fremdenverkehrsorganisation

§ 20 Satzung der Welt-Fremdenverkehrsorganisa

Artikel 20

In forceOfficial text

Zwischen den Tagungen der Versammlung und soweit Bestimmungen dieser Satzung nicht entgegenstehen, faßt der Rat die im Rahmen der Aufgaben und der finanziellen Mittel der Organisation notwendigen verwaltungsmäßigen und fachlichen Beschlüsse; er erstattet darüber der Versammlung auf ihrer nächsten Tagung zwecks Genehmigung Bericht.