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Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe · Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

§ 1 Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

In forceOfficial text

Für die nachstehend genannten Lehrberufe werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Ausbildungsvorschriften festgelegt:

1. für den Lehrberuf Handschuhmacher in der Anlage 1;

2. für den Lehrberuf Messerschmied in der Anlage 2 (Anm.: aufgehoben mit Ablauf des 31.5.2011 durch BGBl. II Nr. 148/2011 ) .

Amendment history
  • In Kraft seit 2005-04-01