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Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem · Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Fremdenverkehrs zwischen Österreich und Italien

§ 1 Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem

ARTIKEL 1

In forceOfficial text

Die Vertragsparteien werden der Entwicklung und der Erweiterung ihrer gegenseitigen Beziehungen auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs besondere Aufmerksamkeit widmen und sich um deren Förderung bemühen. Zu diesem Zwecke werden sie eine koordinierte Zusammenarbeit zwischen österreichischen und italienischen Institutionen, Organisationen und Unternehmungen des Fremdenverkehrs im gesamtstaatlichen wie im regionalen Bereich fördern.