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Abkommen zwischen Österreich und Argenti · Abkommen zwischen Österreich und Argentinien über wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit

§ 9 Abkommen zwischen Österreich und Argenti

Artikel 9

In forceOfficial text

Die Vertragschließenden Teile werden eine Gemischte Kommission der wirtschaftlichen und industriellen Zusammenarbeit bilden, die auf Ersuchen eines der Teile abwechselnd in der Republik Österreich und in der Argentinischen Republik zusammentreten wird. Die Gemischte Kommission wird die Ergebnisse der Durchführung dieses Abkommens beurteilen und die notwendigen Maßnahmen zur Entwicklung der wirtschaftlichen und industriellen Zusammenarbeit vorschlagen.