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Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem · Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Fremdenverkehrs zwischen Österreich und Ungarn

§ 8 Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem

Artikel 8

In forceOfficial text

Die Vertragsparteien werden einander beim Austausch von Fachleuten sowie von Erfahrungen und Informationen auf allen Gebieten des Fremdenverkehrs unterstützen. Sie werden nach Möglichkeit die Zusammenarbeit österreichischer und ungarischer Unternehmungen bei der Errichtung touristischer Anlagen und der Lieferung von Ausstattungen hiefür, sowohl auf dem Staatsgebiet der Vertragsparteien, als auch in dritten Staaten fördern.