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AusfFG · Ausfuhrförderungsgesetz

§ 10 AusfFG

In forceOfficial text

(1) Soweit sich die in diesem Bundesgesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

(2) Dieses Bundesgesetz tritt mit 31. Dezember 2027 außer Kraft. Vor diesem Zeitpunkt übernommene Haftungen bleiben hievon unberührt.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Z 5, BGBl. I Nr. 43/2017 )

Amendment history
  • In Kraft seit 2022-12-07