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AusfFG · Ausfuhrförderungsgesetz

§ 4 AusfFG

In forceOfficial text

(1) Der Bundesminister für Finanzen bestimmt mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates durch Verordnung Richtlinien, nach denen Haftungen gemäß §§ 1 und 2 übernommen und abgewickelt werden können.

(2) Die Richtlinien haben auf den Förderungszweck der Haftungsübernahmen entsprechend Bedacht zu nehmen.

Amendment history
  • In Kraft seit 2022-12-07