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AusfFG · Ausfuhrförderungsgesetz

§ 6 AusfFG

In forceOfficial text

Über das Ausmaß der auf Grund dieses Bundesgesetzes übernommenen Haftungen, über die Abwicklung der infolge Inanspruchnahme von Haftungen geleisteten Zahlungen und Rückflüsse sowie über übernommene Garantien für Großprojekte mit erheblichen ökologischen Auswirkungen hat der Bundesminister für Finanzen dem Hauptausschuss vierteljährlich schriftlich zu berichten. Über die Tätigkeit des Beirates gemäß § 5 Abs. 2 hat der Bundesminister für Finanzen dem Hauptausschuss jährlich einen Bericht vorzulegen, der nach Kenntnisnahme vom Bundesministerium für Finanzen veröffentlicht wird. Der Bundesminister für Finanzen hat über Haftungen von Projekten der Entwicklungsbank gemäß § 9 dem Hauptausschuss jährlich einen Bericht vorzulegen.

Amendment history
  • In Kraft seit 2008-01-11