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Abkommen zwischen Österreich und Zaire ü · Abkommen zwischen Österreich und Zaire über die wirtschaftliche, industrielle, technische Zusammenarbeit

§ 4 Abkommen zwischen Österreich und Zaire ü

Artikel 4

In forceOfficial text

Jeder Vertragschließende Teil verpflichtet sich, im Rahmen seiner gesetzlichen Möglichkeiten alle Dokumente, Informationen oder Daten, die aus der Durchführung dieses Abkommens in seinen Besitz gelangen, vertraulich zu behandeln und solche Dokumente oder Kopien, Informationen und Daten einem Dritten nur nach vorheriger schriftlicher Bewilligung des anderen Vertragschließenden Teiles zur Verfügung zu stellen.