§ 9 Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem
Artikel 9
Zahlungen, die im Zusammenhang mit dem Touristenverkehr auf dem Gebiet der Vertragsparteien anfallen, werden in Übereinstimmung mit den in jedem der beiden Staaten geltenden Devisenvorschriften in frei konvertierbarer Währung erfolgen.