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EG - Gemeinsames Versandverfahren · EG - Gemeinsames Versandverfahren

§ 3 EG - Gemeinsames Versandverfahren

Artikel 3

In forceOfficial text

(1) Im Sinne dieses Übereinkommens gelten als:

a) „Versandverfahren“: ein Verfahren, in dem Waren unter Überwachung der zuständigen Behörden von einer Zollstelle einer Vertragspartei oder einer anderen Vertragspartei befördert werden, wobei mindestens eine Grenze überschritten wird;

b) „Land“: jedes EFTA-Land, jeder Mitgliedstaat der Gemeinschaft und jeder andere Staat, der diesem Übereinkommens ist.

c) „Drittland“: jeder Staat, der nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist.

(2) Ab dem Zeitpunkt, zu dem der Beitritt nach Artikel 15a eines Landes als neue Vertragspartei wirksam wird, gilt ausschließlich für die Zwecke dieses Übereinkommens jede Nennung der EFTA-Länder in dem Übereinkommen sinngemäß für dieses Land.

(3) Für die Anwendung der in diesem Übereinkommen festgelegten Bestimmungen über das T1- oder das T2-Verfahren haben die EFTA-Länder sowie die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten die gleichen Rechte und Pflichten.

Amendment history
  • In Kraft seit 1994-10-06