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EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anla · EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage II

§ 30 EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anla

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ABSCHNITT 4 - FÖRMLICHKEITEN BEI DER ABGANGSSTELLE

FRIST FÜR DIE GESTELLUNG DER WAREN

Artikel 30

Die von der Abgangsstelle bestimmte Frist, in der die Waren der Bestimmungsstelle zu gestellen sind, ist für die Behörden der Länder, deren Gebiet bei Beförderungen im T 1- oder T 2-Verfahren berührt wird, verbindlich und darf daher von diesen Behörden nicht geändert werden.