§ 3 Vereinfachungsmaßnahmen im Versandverfah
Artikel 3
Die beiden Zollstellen legen in der Bewilligung nach Artikel 2 die zum Zweck der Ausübung der Zollüberwachung erforderlichen Bedingungen fest.
Artikel 3
Die beiden Zollstellen legen in der Bewilligung nach Artikel 2 die zum Zweck der Ausübung der Zollüberwachung erforderlichen Bedingungen fest.